Satzung des „Fanclub Turbinefans“ e.V.
beschlossen am 27.08.2008
1. Änderung: beschlossen am 13.12.2009
2. Änderung: beschlossen am 14.11.2010
3. Änderung: beschlossen am 30.10.2011
4. Änderung: beschlossen am 16.11.2014
5. Änderung: beschlossen am 19.04.2015
Satzung des „Fanclub Turbinefans“ e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweckbestimmung des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
§ 9 Vorstand
§ 10 Kassenprüfer
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Sprachliche Gleichstellung
§ 13 Schlussbestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Fanclub Turbinefans“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam, Vereinsadresse: M. & N. Schinkel, Auf dem Kiewitt 27, 14471 Potsdam
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Fußballvereins „1. FFC Turbine Potsdam e. V.“ bzw. seines Nachfolgevereines.
(2) Wenn sich in dieser Satzung auf den 1. FFC Turbine Potsdam bezogen wird, dann ist damit auch ein eventueller Nachfolgeverein
gemeint.
(3) Die Zielsetzung des Vereins kann insbesondere durch Maßnahmen in folgenden Handlungsfeldern verwirklicht werden:
– Bindeglied zwischen dem Verein „1. FFC Turbine Potsdam e. V.“ und den Fans,
– ehrenamtliche Mithilfe bei Anfragen des Vereins 1. FFC Turbine Potsdam e. V.,
– Planung und Organisation von Auswärtsfahrten,
– Gewaltfreie Besuche von Fußballspielen des 1. FFC Turbine Potsdam e.V.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, z. B. für die Anschaffung von Fahnen, Bannern, etc., Geburtstags- und Abschiedsgeschenke für die Spielerinnen, Fanclubfeiern und die Bezahlung der Vereins-Homepage. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins findet auf eigene Gefahr statt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, Ziele und Sat-zungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
(2) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und die Satzung.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dazu bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.
(4) Voraussetzung für die Ehrenmitgliedschaft ist die Zustimmung der vorgeschlagenen Person. Diese kann auch schriftlich erfolgen.
(5) Mit der Annahme der Ehrenmitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(6) Das Ehrenmitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Es hat jedoch kein Stimmrecht.
(7) Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzu-nehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen. Die Satzung muss durch die Unterschrift auf dem Antragsformular anerkannt werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 30 €/Jahr. Für Schüler, Studierende, Auszubildende, Rentner, Arbeitslose, Hartz IV-Empfänger und Schwerbeschädigte beträgt der ermäßigte Mitgliedsbeitrag 15 €/Jahr. Kinder bis 16 Jahre zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Inanspruchnahme des ermäßigten Mitgliedsbeitrages dem Vorstand den Nachweis über den Ermäßigungsgrund zu erbringen. Der Nachweis darf mittels einer Fotokopie erfolgen. Der Nachweis des Ermäßigungsgrundes muss zu Beginn jedes Geschäftsjahres vorgelegt werden. Änderungen der Lebenssituation sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Mitgliedsbeitrag ist zum 28.2. des jeweiligen Jahres fällig und wird zum 1.3. des jeweiligen Jahres abgebucht. Der Ermäßigungsnachweis muss bis 28.02. des jeweiligen Jahres erbracht sein, sonst wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig. Rentner sind von dieser Regelung ausgenommen. Sollte die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr beginnen, ist der Beitrag anteilsmäßig für die restlichen Quartale zu entrichten. (Änderung 16.11.2014)
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
(1) Für Mitglieder unter 16 Jahren ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem An-tragsteller mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds.
(4) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund dann ausgesprochen wer-den, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Stimmenmehrheit nach vorhergehender Anhörung.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprü-che aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,
– über die Entlastung des Vorstands zu befinden,
– den Vorstand zu wählen,
– über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu be-stimmen,
– den Kassenprüfer zu wählen, der nicht dem Vorstand angehört.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal innerhalb des letzten Monats
eines jeden Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich oder per Email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die Mitgliedsadresse.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstands,
– Bericht des Schatzmeisters,
– Bericht des Kassenprüfers,
– Entlastung des Vorstands,
– Wahl von einem Kassenprüfer, sofern sie ansteht,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
– Diskussionsrunde
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(5) Spätere – auch während der Mitgliederversammlung gestellte – Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer unterzeichnet. Protokolle und Beschlüsse werden bei Vereinsvorsitzenden hinterlegt.
§ 8 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit
(1) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 17. Lebensjahr, jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. (Änderung 16.11.2014)
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag/die Entscheidung als abgelehnt.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen mindestens des 10. Teils der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Anträge solchen Inhalts können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.
(6) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl, mindestens fünf und maximal sieben, Mitgliedern. Sie besetzen aus ihrer Mitte die Funktion des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Alle weiteren Vorstandsmitglieder haben keine spezielle Bezeichnung. Diese gelten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (Änderung 19.04.2015)
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln nach dem Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 gewählt. (Änderung 16.11.2014)
(3) Die Stimmabgabe in einem einzigen Wahlgang ist zulässig. Die Gewählten bestimmen aus ihrer Mitte unverzüglich den Vorsitzenden und
die Besetzung der übrigen Funktionen gemäß Abs. 1.
(4) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB vertreten.
(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (Änderung 19.04.2015)
(8) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll beim Vorsitzenden niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung berufen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen einer Frist von 6 Wochen stattfinden, es sei denn, es findet im gleichen Quartal die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Durch die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie
mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufen Kalenderjahres festzustellen. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Nachwuchsabteilung des 1. FFC Turbine Potsdam e. V. bzw. seines Nachfolgevereines.
(2) Als Liquidator werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
§ 12 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein bzw. werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit hiervon
unberührt. In diesem Falle werden die Parteien die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die der Bestimmung
wirtschaftlich am nächsten kommt. Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des Vereins „Fanclub Turbinefans“ e. V. auf der Mitgliederversammlung am 14.10.2010 anerkannt und bestätigt.
Potsdam,
Unterschrieben: Der Vorstand